OLG München - Endurteil vom 17.01.2019
23 U 998/18
Normen:
HGB § 130a; HGB § 177a; GmbHG § 64 S. 1; InsO § 19 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
GmbHR 2019, 236
NZG 2019, 941
ZInsO 2019, 447
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 23.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen O 2404/16

Haftung des Geschäftsführers der Komplementärin der Insolvenzschuldnerin auf Rückgewähr von Zahlungen bei Insolvenzreife

OLG München, Endurteil vom 17.01.2019 - Aktenzeichen 23 U 998/18

DRsp Nr. 2019/1889

Haftung des Geschäftsführers der Komplementärin der Insolvenzschuldnerin auf Rückgewähr von Zahlungen bei Insolvenzreife

1. Hat der Anspruchsteller substantiiert anhand der Handelsbilanz dargelegt, dass das Unternehmen zum Zeitpunkt der geleisteten Zahlungen bilanziell überschuldet war, so ist es Sache des in Anspruch genommenen Geschäftsführers, darzulegen und ggfls. zu beweisen, welche stillen Reserven oder sonstigen für eine Überschuldungsbilanz maßgeblichen Werte in der Handelsbilanz nicht abgebildet sind. 2. Zahlungen sind i.S. von § 64 GmbH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar, wenn ohne diese Zahlungen der Betrieb sofort hätte eingestellt werden müssen.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 23.02.2018, Az. 1 HK O 2404/16 aufgehoben.

2.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von € 180.920,97 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.11.2015 zu bezahlen.

3. 4. 5. 6.