Die zulässige Berufung ist begründet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die zu Nr. 32 der Insolvenztabelle (50 IN 349/04 AG Hildesheim, Bl. 129 d. A.) festgestellte Forderung der Klägerin gegen den Beklagten wegen Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung für die Monate September und Oktober 2004 in Höhe von 6.056,74 EUR eine Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung darstellt.
I. 1. Soweit der Beklagte die sachliche Unzuständigkeit des Landgerichts rügt, ist er mit seinem Einwand im Berufungsrechtszug ausgeschlossen (§ 513 Abs. 2 ZPO).
2. Anders als von dem Beklagten angenommen, hat die Klägerin auch ein Feststellungsinteresse (vgl. OLG Celle, ZInsO 2003, 280).
3. Allerdings hat die Klägerin keine vorsätzliche unerlaubte Handlung des Beklagten darlegen und beweisen können.
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