OLG Celle - Urteil vom 07.09.2006
6 U 66/06
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; StGB § 266a ;
Fundstellen:
BB 2007, 560
BB 2007, 560
WM 2006, 2278
WM 2006, 2278
ZInsO 2006, 1269
ZInsO 2006, 1269
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 02.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 475/05

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für die Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung bei Delegierung der Arbeiten an die Buchhaltung

OLG Celle, Urteil vom 07.09.2006 - Aktenzeichen 6 U 66/06

DRsp Nr. 2007/18909

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für die Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung bei Delegierung der Arbeiten an die Buchhaltung

»Auch in einer anhaltenden Unternehmenskrise darf ein Arbeitgeber die Abführung der Beiträge seiner Arbeitnehmer zur Sozialversicherung delegieren, solange er davon ausgehen kann, dass konkrete Absprachen seiner Lohnbuchhaltung mit den einzelnen Krankenkassen eingehalten werden.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; StGB § 266a ;

Gründe:

Die zulässige Berufung ist begründet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die zu Nr. 32 der Insolvenztabelle (50 IN 349/04 AG Hildesheim, Bl. 129 d. A.) festgestellte Forderung der Klägerin gegen den Beklagten wegen Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung für die Monate September und Oktober 2004 in Höhe von 6.056,74 EUR eine Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung darstellt.

I. 1. Soweit der Beklagte die sachliche Unzuständigkeit des Landgerichts rügt, ist er mit seinem Einwand im Berufungsrechtszug ausgeschlossen (§ 513 Abs. 2 ZPO).

2. Anders als von dem Beklagten angenommen, hat die Klägerin auch ein Feststellungsinteresse (vgl. OLG Celle, ZInsO 2003, 280).

3. Allerdings hat die Klägerin keine vorsätzliche unerlaubte Handlung des Beklagten darlegen und beweisen können.