OLG München - Urteil vom 29.09.2010
20 U 2918/10
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266a; InsO § 133 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2011, 470
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 16602/09

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für die Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

OLG München, Urteil vom 29.09.2010 - Aktenzeichen 20 U 2918/10

DRsp Nr. 2011/4758

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für die Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

1. Grundsätzlich ist im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB eine Berufung des Schuldners der Sozialversicherungsbeiträge darauf, dass die Beiträge, wären sie gezahlt worden, vom Insolvenzverwalter zugefordert worden wären, beachtlich mit der Folge, dass eine Schadensersatzpflicht entfällt. Dies setzt jedoch die sichere Feststellung voraus, dass eine Insolvenzanfechtung erfolgreich gewesen wäre. 2. Hiervon kann aber jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn bei pünktlicher Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge über einen längeren Zeitraum die Träger der Sozialversicherung keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt hätten.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 29.03.2010, Az. 34 O 16602/09, wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.926,67 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266a; InsO § 133 Abs. 1;

Gründe: