I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 29.03.2010, Az.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.926,67 EUR festgesetzt.
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