FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.10.2005
6 K 2803/04
Normen:
AO § 34 Abs. 1 § 69 § 191 Abs.1 ; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 17 Abs. 2 § 130 Abs. 1 Nr. 1 § 142 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 750
EFG 2006, 83

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für innerhalb des Zeitraums von drei Monaten vor Stellung des Insolvenzantrages fällige Lohnsteuern

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.10.2005 - Aktenzeichen 6 K 2803/04

DRsp Nr. 2005/20383

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für innerhalb des Zeitraums von drei Monaten vor Stellung des Insolvenzantrages fällige Lohnsteuern

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nicht für Steuern, die innerhalb des Zeitraums von drei Monaten vor der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH fällig geworden sind; dies gilt auch für einbehaltene und nicht abgeführte Lohnsteuern. Soweit in der Nichtentrichtung der Steuern in diesem Zeitraum eine Pflichtverletzung liegt, ist diese nicht kausal für einen entsprechenden Schaden des Fiskus, da der Insolvenzverwalter Zahlungen - wären sie geleistet worden -anfechten könnte.

Normenkette:

AO § 34 Abs. 1 § 69 § 191 Abs.1 ; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 17 Abs. 2 § 130 Abs. 1 Nr. 1 § 142 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides.

Der Kläger wurde am 26.07.2001 durch die Gesellschafterversammlung neben dem bisherigen Geschäftsführer B (B) zum weiteren allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer der Firma B - Güternahverkehr GmbH, F bestellt. Am 22.04.2002 stellte die GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit beim Amtsgericht L einen Insolvenzantrag; das am 19.07.2002 eröffnete und unter dem Aktenzeichen 3 IN .../02 geführte Insolvenzverfahren ist noch nicht abgeschlossen.