BFH - Urteil vom 22.10.2019
VII R 30/18
Normen:
AO § 34 Abs. 1, § 69, § 225; InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 170
BB 2020, 981
BFH/NV 2020, 711
DStR 2020, 1451
DStZ 2020, 390
GmbHR 2020, 671
NZG 2020, 840
NZI 2020, 557
NZI 2020, 585
ZIP 2020, 911
ZInsO 2020, 1096
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 31.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9247/15

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für nicht abgeführte Lohnsteuern nach Stellung eines Insolvenzantrags und Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts

BFH, Urteil vom 22.10.2019 - Aktenzeichen VII R 30/18

DRsp Nr. 2020/5609

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für nicht abgeführte Lohnsteuern nach Stellung eines Insolvenzantrags und Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts

1. NV: Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts bestellt, verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim gesetzlichen Vertreter der GmbH. 2. NV: Der Geschäftsführer kann sich nicht allein mit der Behauptung entlasten, er habe angenommen, der vorläufige Insolvenzverwalter werde seine Zustimmung zur Abgabentilgung verweigern; hypothetische Kausalverläufe sind nicht zu berücksichtigen. 3. NV: Wegen der erhöhten Anforderungen an den Geschäftsführer in der Krise der GmbH ist im Regelfall eine solche Anfrage an den vorläufigen Insolvenzverwalter erforderlich, deren Nachweis dem Geschäftsführer obliegt. 4. NV: Nur bei konkreten und eindeutigen objektiven Anhaltspunkten für die Sinnlosigkeit dieser Anfrage kann auf diese verzichtet werden (im Anschluss an Senatsurteil vom 26.09.2017 - VII R 40/16, BFHE 259, 423, BStBl II 2018, 772).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 31.05.2018 – 9 K 9247/15 aufgehoben.