FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.02.2007
1 K 1745/05
Normen:
AO (1977) § 69 § 34 Abs. 1 § 191 ; InsO § 129 § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 41a Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1302

Haftung des Geschäftsführers einer in Insolvenz geratenen GmbH für nicht angemeldete Lohnsteuer

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.02.2007 - Aktenzeichen 1 K 1745/05

DRsp Nr. 2007/12966

Haftung des Geschäftsführers einer in Insolvenz geratenen GmbH für nicht angemeldete Lohnsteuer

Für die Haftung des Geschäftsführers einer insolventen GmbH nach § 69 AO wegen der Nichtanmeldung der Lohnsteuern für Lohnsteuerzeiträume weit vor dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann nicht auf die Fälligkeit bzw. auf den Zahlungszeitpunkt eines nach der Betriebsprüfung ergehenden Steuerbescheides -der hier der Insolvenzanfechtung unterliegen würde- abgestellt werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Pflichtwidrigkeit. Ist zu diesem Zeitpunkt davon auszugehen, dass die Lohnsteuern bei pflichtgemäßer Anmeldung noch hätten abgeführt werden können, haftet der Geschäftsführer.

Normenkette:

AO (1977) § 69 § 34 Abs. 1 § 191 ; InsO § 129 § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 41a Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Haftung des Klägers für Lohnsteuerschulden der Firma A mbH (GmbH). Der Kläger war seit dem 01. Februar 2002 Geschäftsführer dieser GmbH.