OLG Thüringen - Urteil vom 28.11.2001
4 U 234/01
Normen:
GmbHG § 13 ;
Fundstellen:
DZWIR 2003, 82
GmbHR 2002, 112
OLGReport-Jena 2002, 233
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 30.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1828/00

Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung

OLG Thüringen, Urteil vom 28.11.2001 - Aktenzeichen 4 U 234/01

DRsp Nr. 2003/6949

Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung

»1. Im Rahmen der Insolvenzverschleppungshaftung, die auch den faktischen GmbH-Geschäftsführer trifft, sind sog Altgläubiger dabei auf den Betrag der Verschlechterung ihrer Insolvenzquote infolge der Verzögerung beschränkt; sog Neugläubigern ist dagegen das volle negative Interesse zu ersetzen.2. Ist in Ermangelung von Geschäftsbüchern nicht klar erkennbar, welches Vermögen der GmbH und welches der Alleingesellschafterin zuzuordnen ist, so kommt ihr wegen Vermögensvermischung die Haftungsbeschränkung des § 13 GmbHG nicht zugute.3. Von einem Direktanspruch der Gläubiger gegen den Allein-Gesellschafter als herrschendes Unternehmen im Rahmen eines qualifizierten faktischen Konzerns ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, weil in diesem Fall eingriffsbedingte Verluste der abhängigen Gesellschaft nicht im Interesse der Gläubiger in einem geordneten Verfahren durch den Insolvenzverwalter gegenüber dem herrschenden Unternehmen geltend gemacht werden können (Anschluß an BGH v. 17. September 2001 - II ZR 189/99 - Bremer Vulkan, GmbHR 2001, 1036).«

Normenkette:

GmbHG § 13 ;

Tatbestand:

(gemäß § 543 ZPO)

Entscheidungsgründe: