OLG Köln - Urteil vom 26.08.1994
19 U 194/93
Normen:
BGB § 769 § 774 Abs. 2 § 426 Abs. 1 ;
Fundstellen:
GmbHR 1995, 51
KTS 1995, 432
OLGReport-Köln 1994, 311
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 518/92

Haftung des Gesellschafters nach Änderung des Beteiligungsverhältnisses

OLG Köln, Urteil vom 26.08.1994 - Aktenzeichen 19 U 194/93

DRsp Nr. 2005/17666

Haftung des Gesellschafters nach Änderung des Beteiligungsverhältnisses

»1. Übernehmen Gesellschafter einer GmbH eine Bürgschaftsverpflichtung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, bildet das im Gesellschaftsvertrag festgesetzte Beteiligungsverhältnis den natürlichen Maßstab für die Ausgleichung untereinander (in Anlehnung an RGZ 88, 122 ff.; 117, 1 ff.). Das gilt auch dann, wenn sich die Gesellschaftsanteile zwischenzeitlich ändern. 2. Der Grundsatz, dass Mitbürgen (anders als Gesamtschuldner) nach jeder Teilleistung Ausgleichung verlangen können, auch wenn die endgültige Höhe ihrer Inanspruchnahme noch nicht feststeht, erfährt eine Ausnahme für den Fall, dass der Hauptschuldner zahlungsunfähig ist; in diesem Fall beschränkt sich der Ausgleichsanspruch auf den die Quote übersteigenden Teil der Leistung.«

Normenkette:

BGB § 769 § 774 Abs. 2 § 426 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat anders als das als Anschlußberufung zu wertende Begehren des Klägers, mit dem er seine Klage quantitativ erweitert hat, keinen Erfolg.