OLG Koblenz - Beschluss vom 13.02.2007
14 W 106/07
Normen:
GKG § 22 § 23 § 66 ; InsO § 13 ; ZPO § 91a ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 321
MDR 2007, 924
NZI 2007, 743
OLGReport-Koblenz 2007, 639
ZInsO 2007, 610
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 25.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 50/07
AG Betzdorf, - Vorinstanzaktenzeichen 11 IN 94/05

Haftung des Gläubigers als Zweitschuldner nach Erledigung eines Insolvenzantrags

OLG Koblenz, Beschluss vom 13.02.2007 - Aktenzeichen 14 W 106/07

DRsp Nr. 2008/23735

Haftung des Gläubigers als Zweitschuldner nach Erledigung eines Insolvenzantrags

»Erklärt der Gläubiger berechtigterweise seinen Insolvenzantrag für erledigt, haftet er nicht als Zweitschuldner für gerichtliche Auslagen.«

Normenkette:

GKG § 22 § 23 § 66 ; InsO § 13 ; ZPO § 91a ;

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist nach § 66 Abs. 4 GKG zulässig; sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die im Anschluss an das OLG Köln (MDR 2006, 471) sorgfältig begründete Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen.

Die Begründung des Landgerichts Dresden (ZVI 2005, 329) zur Zweitschuldnerhaftung des Gläubigers nach Erledigterklärung des Insolvenzantrags, der sich die Staatskasse angeschlossen hat, überzeugt den Senat nicht.

Die Kommentarliteratur zur Insolvenzordnung erachtet, soweit ersichtlich, den antragstellenden Gläubiger als Zweitschuldner der Gerichtskosten und Auslagen. Eine nähere Begründung wird aber nicht gegeben (vgl. Uhlenbruck, InsO, 12. A., § 14 Rn. 87; Münchener Kommentar-Schmahl, InsO, 2001, § 13 Rn. 118; Pape/Uhlenbruck, InsolvenzR, 2002, S. 285: vgl. auch Schmerbach NZI 2003, 421/423).