Die weitere Beschwerde ist nach § 66 Abs. 4 GKG zulässig; sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die im Anschluss an das OLG Köln (MDR 2006, 471) sorgfältig begründete Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen.
Die Begründung des Landgerichts Dresden (ZVI 2005, 329) zur Zweitschuldnerhaftung des Gläubigers nach Erledigterklärung des Insolvenzantrags, der sich die Staatskasse angeschlossen hat, überzeugt den Senat nicht.
Die Kommentarliteratur zur Insolvenzordnung erachtet, soweit ersichtlich, den antragstellenden Gläubiger als Zweitschuldner der Gerichtskosten und Auslagen. Eine nähere Begründung wird aber nicht gegeben (vgl. Uhlenbruck, InsO, 12. A., § 14 Rn. 87; Münchener Kommentar-Schmahl, InsO,
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