FG Münster - Urteil vom 16.11.2006
8 K 2601/04
Normen:
AO § 34 § 69 § 191 Abs. 1 ; EStG § 38 Abs. 3 § 41a Abs. 1 ; InsO §§ 129 ff ;

Haftung des GmbH-Geschäftsführers; Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden bei möglicher Insolvenzanfechtung

FG Münster, Urteil vom 16.11.2006 - Aktenzeichen 8 K 2601/04

DRsp Nr. 2007/6281

Haftung des GmbH-Geschäftsführers; Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden bei möglicher Insolvenzanfechtung

1. Die steuerlichen Pflichten einer GmbH hat der Geschäftsführer nicht erst mit der Eintragung im Handelsregister, sondern bereits mit Bestellung durch Gesellschafterbeschluß zu erfüllen. 2. Die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für die Erfüllung der Pflichten der GmbH ergibt sich allein aus der nominellen Bestellung zum Geschäftsführer, ohne Rücksicht darauf, ob sie auch tatsächlich ausgeübt werden kann. 3. Der durch die Pflichtverletzung des Geschäftsführers verursachte Schaden entfällt nicht deshalb, weil der Insolvenzverwalter möglicherweise bei Erfüllung der Pflicht die Zahlung nach den §§ 129 ff. InsO hätte anfechten können.

Normenkette:

AO § 34 § 69 § 191 Abs. 1 ; EStG § 38 Abs. 3 § 41a Abs. 1 ; InsO §§ 129 ff ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids für Lohnsteuer wegen Verletzung der steuerlichen Pflichten als Geschäftsführer einer GmbH.