BFH - Urteil vom 05.06.2007
VII R 65/05
Normen:
AO § 69 § 34 ; EStG § 41a ; InsO § 130 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2007, 2110
BFH/NV 2007, 1942
BFHE 217, 233
BStBl II 2008, 273
DB 2007, 2072
DStR 2007, 1722
DZWIR 2008, 63
GmbHR 2007, 1114
NVwZ 2008, 120
NZG 2007, 956
ZIP 2007, 1856
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz - 6 K 2803/04 - 13.10.2005 (EFG 2006, 83),

Haftung des GmbH-Geschäftsführers; keine Berücksichtigung hypothetischer Kausalverläufe im Rahmen der Schadenszurechnung

BFH, Urteil vom 05.06.2007 - Aktenzeichen VII R 65/05

DRsp Nr. 2007/16348

Haftung des GmbH-Geschäftsführers; keine Berücksichtigung hypothetischer Kausalverläufe im Rahmen der Schadenszurechnung

»1. Werden fällig gewordene Steuerbeträge pflichtwidrig nicht an das FA abgeführt, kann die Kausalität dieser Pflichtverletzung für einen dadurch beim Fiskus entstandenen Vermögensschaden nicht durch nachträglich eingetretene Umstände oder durch die Annahme eines hypothetischen Kausalverlaufs beseitigt werden. 2. Die Frage, ob ein hypothetischer Kausalverlauf bei der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme Berücksichtigung finden kann, ist im Rahmen der Schadenszurechnung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks von § 69 AO zu beantworten. 3. Die Funktion und der Schutzzweck des in § 69 AO normierten Haftungstatbestandes schließen die Berücksichtigung hypothetischer Kausalverläufe aus. Deshalb entfällt die Haftung eines GmbH-Geschäftsführers nicht dadurch, dass der Steuerausfall unter Annahme einer hypothetischen, auf § 130 Abs. 1 InsO gestützten Anfechtung gedachter Steuerzahlungen durch den Insolvenzverwalter ebenfalls entstanden wäre.«

Normenkette:

AO § 69 § 34 ; EStG § 41a ; InsO § 130 Abs. 1 ;

Gründe: