LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 04.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 139/10
ArbG Schwerin, vom 04.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1745/09
Haftung des Insolvenzverwalters; Freistellung von Arbeitnehmern zwecks Bezugs von Arbeitslosengeld
BAG, Urteil vom 15.11.2012 - Aktenzeichen 6 AZR 321/11
DRsp Nr. 2013/2220
Haftung des Insolvenzverwalters; Freistellung von Arbeitnehmern zwecks Bezugs von Arbeitslosengeld
Es besteht keine insolvenzspezifische Pflicht des Insolvenzverwalters, Arbeitnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt von der Arbeitspflicht freizustellen, um den Bezug von Arbeitslosengeld zu ermöglichen.Orientierungssätze:1. Unterlässt der Insolvenzverwalter eine rechtlich zulässige Kündigung, kommt eine persönliche Haftung aus § 61InsO nur für Verbindlichkeiten in Betracht, die nach dem Zeitpunkt entstehen, zu dem der Vertrag bei einer frühestmöglichen Kündigungserklärung geendet hätte.2. § 60 Abs. 1InsO sanktioniert nur die Verletzung solcher Pflichten, die den Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft nach den Vorschriften der Insolvenzordnung treffen. Es besteht keine insolvenzspezifische Pflicht, Arbeitnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt freizustellen, um ihnen zu ermöglichen, die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld zu erfüllen.3. Eine insolvenzspezifische Pflicht zur Freistellung von Arbeitnehmern kann allenfalls dann bestehen, wenn durch die Beschäftigung der Arbeitnehmer keinerlei Wertschöpfung zugunsten der Insolvenzmasse eintritt, die Beschäftigung aber zu einer erheblichen Minderung der Masse führt und eine künftige Wertschöpfung auch nicht zu erwarten ist.
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