Haftung des Insolvenzverwalters für die Erfüllung von Masseverbindlichkeiten
OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.11.2002 - Aktenzeichen 12 U 112/02
DRsp Nr. 2005/13942
Haftung des Insolvenzverwalters für die Erfüllung von Masseverbindlichkeiten
Können Masseverbindlichkeiten nicht erfüllt werden, so haftet der Insolvenzverwalter persönlich, wenn er dies schuldhaft nicht erkannt hat. Denn der Insolvenzverwalter ist gemäß § 61InsO gehalten, die Eingehung von Verbindlichkeiten zu unterlassen, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird.