OLG Hamm - Urteil vom 23.12.2014
27 U 4/14
Normen:
InsO § 60;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 11.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 244/11

Haftung des Insolvenzverwalters für die Kosten der Führung von Prozessen

OLG Hamm, Urteil vom 23.12.2014 - Aktenzeichen 27 U 4/14

DRsp Nr. 2016/10751

Haftung des Insolvenzverwalters für die Kosten der Führung von Prozessen

1. Der Insolvenzverwalter hat die Entscheidung, ob er sich auf einen Rechtsstreit einlässt bzw. Klage erhebt, nach pflichtgemäßen Ermessen aufgrund sachgerechter Bewertung der Erfolgsaussichten zu treffen. Dabei ist der ihm zustehende Beurteilungsspielraum mindestens so großzügig zu bemessen, wie bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht im Rahmen des § 114 ZPO. 2. Aus einer Äußerung des Insolvenzverwalters, die Mietzahlungen würden erfolgen, sobald entsprechende Liquidität vorhanden sei, kann die Vermieterseite nicht entnehmen, dass hierdurch der Anspruch unbedingt anerkannt und insbesondere der Einwand einer kapitalersetzenden Nutzungsüberlastung nicht weiter verfolgt werde. 3. Jedoch gereicht dem Insolvenzverwalter die Erhebung einer offensichtlich unzulässigen Drittwiderklage in der Berufungsinstanz zum Verschulden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11.12.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Bochum teilweise dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt bleibt, an den Kläger 61.059,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2011 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.