BGH - Urteil vom 09.02.2012
IX ZR 75/11
Normen:
InsO § 35 Abs. 2 S. 1; InsO § 61 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2012, 649
BGHZ 192, 322
DB 2012, 628
DZWIR 2012, 373
MDR 2012, 676
NJW 2012, 1361
NZI 2012, 409
NZM 2012, 308
WM 2012, 522
ZIP 2012, 533
ZInsO 2012, 481
ZInsO 2013, 857
ZVI 2012, 261
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 23.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 359/10
OLG Dresden, vom 04.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 1007/10

Haftung des Insolvenzverwalters für eine versäumte Kündigung eines vom Schuldner begründeten Dauerschuldverhältnisses

BGH, Urteil vom 09.02.2012 - Aktenzeichen IX ZR 75/11

DRsp Nr. 2012/4891

Haftung des Insolvenzverwalters für eine versäumte Kündigung eines vom Schuldner begründeten Dauerschuldverhältnisses

Gibt der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners aus einer selbständigen Tätigkeit frei, können auf die selbständige Tätigkeit bezogene vertragliche Ansprüche von Gläubigern, die nach dem Zugang der Erklärung beim Schuldner entstehen, nur gegen den Schuldner und nicht gegen die Masse verfolgt werden. Versäumt der Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung die Kündigung eines von dem Schuldner begründeten Dauerschuldverhältnisses, trifft ihn eine Schadensersatzpflicht nur für solche Verbindlichkeiten, die nach dem Zeitpunkt entstehen, zu dem bei einer frühestmöglichen Kündigungserklärung der Vertrag geendet hätte.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Mai 2011 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 23. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittel fallen der Klägerin zur Last.

Normenkette:

InsO § 35 Abs. 2 S. 1; InsO § 61 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Beklagte zu 1 ist Verwalter in dem über das Vermögen des K. (nachfolgend: Schuldner) am 20. Januar 2009 eröffneten Insolvenzverfahren.