OLG Hamm - Urteil vom 07.03.2006
19 U 72/05
Normen:
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 3 ; InsO § 55 Abs. 2 ; InsO § 61 S. 1 ; InsO § 149 ; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 29.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 418/04

Haftung des Insolvenzverwalters für Masseverbindlichkeiten nach Überführung eines Insolvenzanderkontos in die Insolvenzmasse

OLG Hamm, Urteil vom 07.03.2006 - Aktenzeichen 19 U 72/05

DRsp Nr. 2008/213

Haftung des Insolvenzverwalters für Masseverbindlichkeiten nach Überführung eines Insolvenzanderkontos in die Insolvenzmasse

1. Überführt der Insolvenzverwalter ein Insolvenzanderkonto nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Vermögen der Schuldnerin, hier indem er es zur Hinterlegungsstelle nach § 149 InsO widmet, werden hiervon betroffene Bereicherungsansprüche Dritter zu Masseverbindlichkeiten, die auch der persönlichen Haftung des Insolvenzverwalters nach § 61 InsO unterliegen, soweit die Masse zur Tilgung der Schuld nicht ausreichend ist. 2. Eine anhängige Leistungsklage eines Massegläubigers ist nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit in eine Feststellungsklage umzustellen, da der Gläubiger einer Masseforderung gemäß §§ 209 Abs. 1 Nr. 3, 210 InsO keine Vollstreckungsmöglichkeit besitzt.

Normenkette:

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 3 ; InsO § 55 Abs. 2 ; InsO § 61 S. 1 ; InsO § 149 ; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit nicht nachfolgende Feststellungen entgegenstehen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: