Verjährung der Ansprüche aus §§ 60, 61 InsO

Autor: Dorell

Regelmäßige Verjährung

Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der aus einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters entstanden ist, richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem BGB62 Satz 1 InsO). Damit ist in erster Linie die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB angesprochen, deren Beginn sich nach § 199 Abs. 1 BGB richtet.

Beginn der Verjährungsfrist

Die Verjährung beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit Schluss des Jahres, in dem die Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn vorliegen und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. § 62 Satz 2 InsO bestimmt allerdings, dass sämtliche Ansprüche spätestens drei Jahre nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens verjähren (siehe unten).

Für den Verjährungsbeginn genügt eine solche Kenntnis, die es dem Geschädigten erlaubt, eine hinreichend aussichtsreiche Feststellungsklage zu erheben, wobei diese keineswegs risikolos sein muss (BGH, NJW 1994, 3092). Auf eine rechtlich zutreffende Würdigung der anspruchsbegründenden Tatsachen kommt es nicht an.