OLG Hamm - Urteil vom 23.10.2014
27 U 54/13
Normen:
InsVV § 4; InsO § 60 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 07.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 100/11

Haftung des Insolvenzverwalters Wegen der Einstellung eines leitenden Angestellten zur Fortführung des in insolvenzgefallenen Betriebes

OLG Hamm, Urteil vom 23.10.2014 - Aktenzeichen 27 U 54/13

DRsp Nr. 2016/10750

Haftung des Insolvenzverwalters Wegen der Einstellung eines „leitenden Angestellten“ zur Fortführung des in insolvenzgefallenen Betriebes

1. Der Insolvenzverwalter ist grundsätzlich berechtigt, zur Erledigung besonderer Aufgaben Dienst- oder Werkverträge zu schließen und aus der Insolvenzmasse zu vergüten. Dies ist jedoch nur zulässig, soweit der Insolvenzverwalter die entsprechenden Tätigkeiten nicht ohne weiteres selbst erledigen kann. 2. Erscheint die Entscheidung des Insolvenzverwalters, eine Person „seines Vertrauens“ in Leitungsfunktion in dem in Insolvenz gefallenen Unternehmen zu installieren, nachvollziehbar und plausibel, auch berechtigt, mit dieser einen Dienstvertrag abzuschließen und die Vergütung aus der Insolvenzmasse zu zahlen.

Tenor

Die Berufungen des Klägers gegen das am 22. März 2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum und gegen das am 7. Juni 2013 verkündete Ergänzungsurteil werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin des Beklagten.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil in der Fassung des am 7. Juni 2013 verkündeten Ergänzungsurteils sind vorläufig vollstreckbar.