OLG Karlsruhe - Urteil vom 07.02.2020
4 U 167/18
Normen:
InsO § 55 Abs. 4; HGB § 171 Abs. 1; HGB § 172;
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 09.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 40/17

Haftung des Kommanditisten für vom Insolvenzverwalter begründete Masseverbindlichkeiten

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.02.2020 - Aktenzeichen 4 U 167/18

DRsp Nr. 2020/18270

Haftung des Kommanditisten für vom Insolvenzverwalter begründete Masseverbindlichkeiten

1. Ein Kommanditist einer in Insolvenz gefallenen KG haftet nicht für vom Insolvenzverwalter begründete Masseverbindlichkeiten, da der Kommanditistenhaftung die Beschränkung auf zur Tabelle angemeldete Insolvenzforderungen immanent ist. 2. Das gilt auch für aufgrund der Veräußerung des Container-Schiffs einer Schiffsfonds-KG angefallene Gewerbesteuer, und zwar unabhängig davon, ob die Steuerlast darauf beruht, dass die Insolvenzschuldnerin zur Tonnagebesteuerung optiert hat.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz - Außenstelle Villingen-Schwenningen - vom 09.08.2018, Az. 9 O 40/17 KfH, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Konstanz - Außenstelle Villingen-Schwenningen - sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 13.293,59 € festgesetzt.

Normenkette:

§ Abs. ;