BGH - Urteil vom 10.11.2020
II ZR 89/19
Normen:
HGB § 129 Abs. 1; HGB § 161 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; HGB § 166 Abs. 1; InsO § 178 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Kempten, vom 11.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 1039/17
OLG München, vom 28.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 3954/18

Haftung des Kommanditisten gegen über dem Insolvenzverwalter unter dem Gesichtspunkt der teilweisen Rückgewähr der geleisteten Kommanditeinlage; Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO an die Bezeichnung des Klageanspruchs; Individualisierung des Klageanspruchs durch Bezugnahme auf eine vorgelegte Insolvenztabelle

BGH, Urteil vom 10.11.2020 - Aktenzeichen II ZR 89/19

DRsp Nr. 2020/18368

Haftung des Kommanditisten gegen über dem Insolvenzverwalter unter dem Gesichtspunkt der teilweisen Rückgewähr der geleisteten Kommanditeinlage; Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO an die Bezeichnung des Klageanspruchs; Individualisierung des Klageanspruchs durch Bezugnahme auf eine vorgelegte Insolvenztabelle

Für eine Individualisierung des Klageanspruchs kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist. Vielmehr ist es im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch durch eine schlagwortartige Kennzeichnung von anderen Ansprüchen derart unterschieden und abgegrenzt werden kann, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann. Dazu genügt eine konkrete Bezugnahme auf der Klageschrift beigefügte Anlagen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. März 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

HGB § 129 Abs. 1; HGB § 161 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; HGB § 166 Abs. 1; InsO § 178 Abs. 3;

Tatbestand