BGH - Urteil vom 04.12.1986
IX ZR 47/86
Normen:
KO § 82, § 58 Nr. 2, § 59 Abs. 1 Nr. 1, §§ 60, 117, 132 ;
Fundstellen:
BB 1987, 574
BGHR KO § 58 Nr. 2 Berufsgenossenschaftsbeiträge 1
BGHR KO § 59 Abs. 1 Nr. 1 Fortführung des Geschäfts 1
BGHR KO § 82 Fortführung des Geschäfts 1
BGHZ 99, 151
DB 1987, 826
DRsp IV(438)200a-c
MDR 1987, 403
NJW 1987, 844
WM 1987, 144
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Nürnberg-Fürth,

Haftung des Konkursverwalters bei Fortführung des Unternehmens; Ansprüche der Berufsgenossenschaft in Konkurs

BGH, Urteil vom 04.12.1986 - Aktenzeichen IX ZR 47/86

DRsp Nr. 1992/3407

Haftung des Konkursverwalters bei Fortführung des Unternehmens; Ansprüche der Berufsgenossenschaft in Konkurs

»a) Führt der Konkursverwalter das Unternehmen des Gemeinschuldners entsprechend einem Beschluß der Gläubigerversammlung fort, so haftet er den Massegläubigern, zu deren Befriedigung die Masse nicht ausreicht, nur dann persönlich, wenn er im Laufe der Fortführung des Betriebes erkannt hat oder bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters hätte erkennen können und müssen, daß er die aus der Masse zu erfüllenden Verbindlichkeiten nicht werde tilgen können (Einschränkung von BGH, NJW 1980, 55). b) Die Ansprüche der Berufsgenossenschaft gegen den einen Betrieb fortführenden Konkursverwalter auf Unfallversicherungsbeiträge (§ 723 RVO) sind Massekosten im Sinne des § 58 Nr. 2 KO

Normenkette:

KO § 82, § 58 Nr. 2, § 59 Abs. 1 Nr. 1, §§ 60, 117, 132 ;

Tatbestand:

Am 19. August 1980 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Firma G. GmbH (künftig: Gemeinschuldnerin) eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter ernannt. Er ließ unverzüglich im Bundesanzeiger, im Bayerischen Staatsanzeiger und in einer Lokalzeitung bekanntmachen, daß wegen Unzulänglichkeit der Masse die Massegläubiger in der Rangfolge des § 60 KO befriedigt würden.