BGH - Urteil vom 19.07.2001
IX ZR 62/00
Normen:
BGB §§ 254, 255, 278, 421 ; KO § 82 ;
Fundstellen:
BB 2001, 2394
DB 2001, 2714
DZWIR 2001, 509
InVo 2002, 14
KTS 2001, 608
NJW 2001, 3190
VersR 2002, 204
ZIP 2001, 1507
ZInsO 2001, 797
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Dortmund,

Haftung des Konkursverwalters für Fälschung eines Überweisungsauftrags durch Angestellte; Schädigung der Masse

BGH, Urteil vom 19.07.2001 - Aktenzeichen IX ZR 62/00

DRsp Nr. 2001/10843

Haftung des Konkursverwalters für Fälschung eines Überweisungsauftrags durch Angestellte; Schädigung der Masse

»a) Fälscht oder verfälscht der Angestellte eines Konkursverwalters einen Überweisungsauftrag, so daß der überwiesene Betrag nicht einem Massegläubiger, sondern ihm selbst zufließt, muß sich der Konkursverwalter dieses Verhalten gemäß § 278 BGB jedenfalls dann zurechnen lassen, wenn er den Angestellten beauftragt hatte, die Entscheidung über die Erfüllung von Masseverbindlichkeiten vorzubereiten sowie die Überweisungsformulare entsprechend auszufüllen, dem Konkursverwalter zur Unterschrift vorzulegen und nach Unterzeichnung in den Geschäftsgang zu geben. b) Durch die Ausführung des betrügerisch ge- oder verfälschten Überweisungsauftrags kann die Masse ungeachtet eines ihr möglicherweise gegen das kontoführende Kreditinstitut zustehenden Anspruchs auf Berichtigung des fehlerhaft ausgewiesenen Kontostandes geschädigt sein. Der Konkursverwalter schuldet der Masse dann vollen Schadensersatz; jedoch steht ihm in analoger Anwendung des § 255 BGB ein Anspruch auf Abtretung des der Masse zustehenden Anspruchs auf das entsprechende Kontoguthaben zu.«

Normenkette:

BGB §§ 254, 255, 278, 421 ; KO § 82 ;

Tatbestand: