BGH - Urteil vom 01.12.1988
IX ZR 61/88
Normen:
AO § 33, § 34, § 69, § 251 Abs.2; KO § 12, § 82, § 86 ;
Fundstellen:
BGHR AO (1977) § 191 Konkurs 1
BGHR AO (1977) § 69 Konkursverwalter 1
BGHR BGB § 288 Abs. 2 Gebietskörperschaft 2
BGHR GVG § 13 Konkursverwalter 1
BGHR KO § 57 Verzicht 1
BGHR KO § 82 Anspruchsumfang 1
BGHR KO § 82 Pflichten 2
BGHR KO § 82 Schlußrechnung 2
BGHZ 106, 134
DRsp IV(438)218d-e
MDR 1989, 350
Rpfleger 1989, 251
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Karlsruhe,

Haftung des Konkursverwalters wegen der verspäteten Zahlung von steuerlichen Konkursforderungen

BGH, Urteil vom 01.12.1988 - Aktenzeichen IX ZR 61/88

DRsp Nr. 1992/2198

Haftung des Konkursverwalters wegen der verspäteten Zahlung von steuerlichen Konkursforderungen

»Wegen schuldhaft verspäteter Zahlung von zur Tabelle festgestellten steuerlichen Konkursforderungen haftet der Konkursverwalter dem Steuergläubiger nach § 82 KO, nicht nach § 69 AO

Normenkette:

AO § 33, § 34, § 69, § 251 Abs.2; KO § 12, § 82, § 86 ;

Tatbestand:

Am 13. September 1976 wurde über das Vermögen der C S KG in K das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter ernannt. Bis 1980 war die Verwertung des Vermögens im wesentlichen beendet, nachdem der Beklagte den Betrieb der Gemeinschuldnerin zunächst weitergeführt hatte. Das Konkursverfahren ist bislang nicht abgeschlossen. Zugunsten des zuständigen Finanzamts des klagenden Landes wurden Steueransprüche von insgesamt 255.531,31 DM als bevorrechtigte Konkursforderungen zur Tabelle festgestellt. Der Beklagte beglich diese Summe im September 1986. Der Kläger wirft dem Beklagten vor, die Auszahlung unter Verletzung seiner konkursrechtlichen Pflicht, ordnungsgemäß Schlußrechnung zu legen, schuldhaft verzögert und dadurch ihm, weil er seine Aufgaben nur mit Hilfe von Bankkrediten habe erfüllen können, einen Zinsschaden zugefügt zu haben. Diesen Schaden hat der Kläger wie folgt berechnet:

1. Umsatzsteuer Juli 1976 (8.324,85 DM)