OLG Hamm - Urteil vom 02.02.1999
27 U 246/98
Normen:
BGB § 255 ; GesO § 2 Abs. 3 ; KO § 82 § 106 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)310a-c
KTS 1999, 466
NJW-RR 1999, 1276
NZI 1999, 199
OLGReport-Hamm 1999, 195
ZIP 1999, 807
ZInsO 1999, 360

Haftung des Sequesters wegen Verkaufs von Gegenständen des späteren Gemeinschuldners bei erheblicher Gefährdung der Durchsetzung des Kaufpreisanspruchs

OLG Hamm, Urteil vom 02.02.1999 - Aktenzeichen 27 U 246/98

DRsp Nr. 2004/1416

Haftung des Sequesters wegen Verkaufs von Gegenständen des späteren Gemeinschuldners bei erheblicher Gefährdung der Durchsetzung des Kaufpreisanspruchs

»1. Der Sequester darf im Gesamtvollstreckungsverfahren grundsätzlich keine Verfügungen vornehmen, die die Masse kürzen können, seine Aufgabe ist die Bestandssicherung. 2. Verkauft der Sequester Gegenstände der späteren Gemeinschuldnerin ohne schriftlichen Vertrag und ohne Eigentumsvorbehalt, haftet er dem späteren Konkursverwalter aus § 82 KO analog auf Schadensersatz, wenn die Kaufpreiszahlung ausbleibt. 3. Im Hinblick auf § 255 BGB kann der Konkursverwalter nicht darauf verwiesen werden, zunächst den Kaufpreisanspruch zu verfolgen.«

Normenkette:

BGB § 255 ; GesO § 2 Abs. 3 ; KO § 82 § 106 Abs. 1 ;

Hinweise:

Kurzkommentar von Dr. Sven-Holger Undritz, Rechtsanwalt und Betriebswirt (WA), Hamburg, in EWiR § 82 KO 2/99, 959.

Fundstellen