OLG Brandenburg - Urteil vom 13.11.2019
4 U 38/19
Normen:
InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 1 Abs. 1; InsO § 6 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 662; Bbg AGInsO § 1 Abs. 1; Bbg AGInsO § 6 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2020, 154
NZI 2020, 71
ZInsO 2019, 2656
ZVI 2020, 53
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 19.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 226/18

Haftung einer Schuldnerberatungsstelle

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.11.2019 - Aktenzeichen 4 U 38/19

DRsp Nr. 2019/16891

Haftung einer Schuldnerberatungsstelle

1. Eine Schuldnerberatungsstelle, die eine geeignete Stelle nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO i.V. mit §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1 Bbg AGInsO ist, haftet bei schuldhafter Pflichtverletzung nach privatrechtlichen und nicht nach Amtshaftungsgrundsätzen. 2. Eine Beratungsstelle ist gehalten, einen ihre Hilfe in Anspruch nehmenden Schuldner auf die voraussichtlich entstehenden Kosten eines Insolvenzverfahrens und insbesondere darauf hinzuweisen, dass bei der Verwertung eines Grundstücks ohne Durchführung eines Insolvenzverfahrens weit niedrigere Kosten entstehen werden.

Auf die Berufungen des Klägers und des Beklagten zu 1. wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19.2.2019 unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 13.480,33 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2018 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.