OLG Saarbrücken - Urteil vom 21.11.2006
4 U 49/06
Normen:
BGB § 826 ;
Fundstellen:
DB 2007, 216
DStR 2007, 126
GmbHR 2007, 315
NZG 2007, 105
NZI 2007, 111
OLGReport-Saarbrücken 2007, 133
ZIP 2007, 328
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 29.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 261/05

Haftung eines GmbH - Geschäftsführers aus § 826 BGB wegen verspäteter Stellung eines Insolvenzantrags

OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.11.2006 - Aktenzeichen 4 U 49/06

DRsp Nr. 2007/6734

Haftung eines GmbH - Geschäftsführers aus § 826 BGB wegen verspäteter Stellung eines Insolvenzantrags

»a. Der Geschäftsführer einer GmbH haftet aus § 826 BGB wegen verspäteter Stellung eines Insolvenzantrags nur dann auf Erstattung von Insolvenzausfallgeld, wenn der Gläubiger nach den Rechtsgrundsätzen der Zurechnung eines schadensstiftenden Unterlassens den ihm obliegenden Beweis dafür führen kann, dass die Zahlung von Insolvenzausfallgeld bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrags vermieden worden wäre. b. Für die Anerkennung von Darlegungs- und Beweiserleichterungen ist jedenfalls dann kein Raum, wenn zwischen dem Zeitpunkt der nachgewiesenen Zahlungsunfähigkeit und der Zeitspanne des Insolvenzgeldbezugs ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.«

Normenkette:

BGB § 826 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die klagende B.-Agentur den Beklagten als Geschäftsführer der in Vermögensverfall geratenen Firma E. E. GmbH, früherer Geschäftssitz:, , (im Folgenden: GmbH), unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung in Anspruch.