Die nach § 66 Abs. 4 GKG zulässige - weil vom LG zugelassene - weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Hamburg v. 22.8.2012 ist begründet, weil die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 66 Abs. 4 Satz 2 GKG i.V.m. § 546 ZPO).
Der Beschwerdeführer ist nicht als Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens in Anspruch zu nehmen. Dies liegt zwar nicht daran, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend Kostenfreiheit genießt, denn der Vollstreckungsschuldner haftet nach § 29 Nr. 4 GKG neben dem Vollstreckungsgläubiger auch In diesen Fällen (vgl. LG Osnabrück, JurBüro 2012,
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