OLG Hamburg - Beschluss vom 27.11.2012
4 W 85/12
Normen:
GKG § 29 Nr. 4; InsO § 49;
Fundstellen:
ZInsO 2013, 83
ZIP 2013, 789

Haftung eines Vollstreckungsschuldners für die notwendigen Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens bei Heranziehung des Insolvenzrechts

OLG Hamburg, Beschluss vom 27.11.2012 - Aktenzeichen 4 W 85/12

DRsp Nr. 2013/13124

Haftung eines Vollstreckungsschuldners für die notwendigen Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens bei Heranziehung des Insolvenzrechts

Normenkette:

GKG § 29 Nr. 4; InsO § 49;

Gründe

Die nach § 66 Abs. 4 GKG zulässige - weil vom LG zugelassene - weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Hamburg v. 22.8.2012 ist begründet, weil die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 66 Abs. 4 Satz 2 GKG i.V.m. § 546 ZPO).

Der Beschwerdeführer ist nicht als Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens in Anspruch zu nehmen. Dies liegt zwar nicht daran, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend Kostenfreiheit genießt, denn der Vollstreckungsschuldner haftet nach § 29 Nr. 4 GKG neben dem Vollstreckungsgläubiger auch In diesen Fällen (vgl. LG Osnabrück, JurBüro 2012, 319). Der Beschwerdeführer darf aber vorliegend trotz seiner Haftung nach § 29 Nr. 4 GKG nicht in Anspruch genommen werden, weil ergänzend das Insolvenzrecht heranzuziehen ist und die Forderung der Gerichtskasse keine Masseforderung darstellt. Diesen Umstand hat das LG in seiner Entscheidung außer Acht gelassen, indem es allein auf den Wortlaut des § 29 Nr. 4 GKG abgestellt hat und sich darauf gestützt hat, diese Vorschrift erfordere nicht, dass eine Masseverbindlichkeit vorliegen muss.