I. Der Antragsgegner erwarb im Wege der Zwangsversteigerung durch Zuschlagsbeschluß vom 22. Januar 1996 eine Eigentumswohnung in einer größeren Wohnanlage. Die für das Jahr 1995 nach dem Wirtschaftsplan geschuldeten Beitragsvorschüsse in Höhe von 184 DM monatlich hatte der Voreigentümer nicht bezahlt.
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