BGH - Beschluß vom 23.09.1999
V ZB 17/99
Normen:
WEG § 24 Abs. 4, § 28 Abs. 5, § 43 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHR WEG § 24 Abs. 4 Einberufung 1
BGHR WEG § 28 Abs. 5 Jahresabrechnung 1
BGHR WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1 Beitragsverfahren 1
BGHZ 142, 290
BauR 2000, 740
DB 2000, 320
DNotZ 2000, 198
FGPrax 1999, 212
InVo 2000, 253
JR 2000, 416
KTS 2000, 146
MDR 2000, 21
NJW 1999, 3713
NZM 1999, 1101
Rpfleger 2000, 78
WM 1999, 2465
WuM 2000, 28
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Haftung für Beiträge einer Wohnungseigentümergemeinschaft

BGH, Beschluß vom 23.09.1999 - Aktenzeichen V ZB 17/99

DRsp Nr. 1999/10542

Haftung für Beiträge einer Wohnungseigentümergemeinschaft

»a) In dem Beitragsverfahren ist der säumige Wohnungseigentümer nur Antragsgegner und nicht zugleich auch Antragsteller. b) Die fehlende Einladung eines Wohnungseigentümers zur Eigentümerversammlung macht die gefaßten Beschlüsse allenfalls anfechtbar, nicht nichtig. c) Der Ersteigerer einer Eigentumswohnung haftet für die Beitragsrückstände seines Vorgängers auch dann nicht, wenn der nach dem Eigentumswerwerb gefaßte Beschluß über die sie einbeziehende Jahresabrechnung bestandskräftig geworden ist.«

Normenkette:

WEG § 24 Abs. 4, § 28 Abs. 5, § 43 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Antragsgegner erwarb im Wege der Zwangsversteigerung durch Zuschlagsbeschluß vom 22. Januar 1996 eine Eigentumswohnung in einer größeren Wohnanlage. Die für das Jahr 1995 nach dem Wirtschaftsplan geschuldeten Beitragsvorschüsse in Höhe von 184 DM monatlich hatte der Voreigentümer nicht bezahlt.