FG Düsseldorf - Urteil vom 31.01.2006
9 K 4573/03 H
Normen:
AO § 34 Abs. 1 § 69 § 191 Abs. 1 ; InsO § 129 ; GmbHG § 64 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
DB 2006, 1295
EFG 2006, 706
ZIP 2006, 1447

Haftung; GmbH-Geschäftsführer; Kausalität; Pflichtverletzung; Insolvenzanfechtung; Schutzzweck der Norm; Pflichtverletzung; Schadensersatzverpflichtung; Geschäftsführerhaftung - Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers auch nach Antragstellung zur Insolvenzeröffnung möglich

FG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2006 - Aktenzeichen 9 K 4573/03 H

DRsp Nr. 2006/20659

Haftung; GmbH-Geschäftsführer; Kausalität; Pflichtverletzung; Insolvenzanfechtung; Schutzzweck der Norm; Pflichtverletzung; Schadensersatzverpflichtung; Geschäftsführerhaftung - Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers auch nach Antragstellung zur Insolvenzeröffnung möglich

1. Bei der Haftungsinanspruchnahme eines GmbH-Geschäftsführers wegen der Nichtabführung in dem Drei-Monats-Zeitraum vor Insolvenzantragsstellung fälliger Steuern entfällt die Kausalität der Pflichtverletzung nicht dadurch, dass der Steuerausfall im Ergebnis auch bei pflichtgemäßem Verhalten hätte eintreten können, weil die Zahlungen der von den Haftungsbescheiden erfassten Steuern der Insolvenzanfechtung unterlegen hätten. 2. Ob hypothetische Schadensursachen zu einer Entlastung des Schädigers führen, ist eine Wertungsfrage und richtet sich nach dem Schutzzweck der Norm. 3. Gegen den Schutzzweck des § 69 AO, das Steueraufkommen in besonderer Weise zu schützen, würde verstoßen, wenn den Geschäftsführer einer GmbH die bloß potenzielle Anfechtungsmöglichkeit durch den Insolvenzverwalter im zum Fälligkeitszeitpunkt hypothetischen Fall der Insolvenzeröffnung bereits davon befreite, den steuerlichen Verpflichtungen der GmbH nachzukommen.