Haftung in der werbenden Gesellschaft

Autoren: Riedel/Sitter

Gesetzliche Grundlage

Innenhaftung

Für Haftungsansprüche der Gesellschaft gegenüber den Geschäftsführern bilden die § 43 Abs. 2 GmbHG und § 93 Abs. 2 AktG die grundlegenden Anspruchsnormen als Spezialnormen zur insoweit subsidiären Haftung aus § 280 Abs. 1 BGB. Danach haften die Unternehmensleiter für die Verletzung von Pflichten, wenn sie die ihnen übertragenen Angelegenheiten nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes wahrnehmen. Es handelt sich hierbei um eine reine Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft und nicht auch im Verhältnis zu außenstehenden Dritten (BGH v. 10.07.2012 - VI ZR 341/10). Eine Außenhaftung des Geschäftsführers einer GmbH oder des Mitglieds des Vorstands einer Aktiengesellschaft kommt nur in Grenzen aufgrund besonderer Anspruchsgrundlagen in Betracht (siehe hierzu Teil 15/2.3.5). § 43 Abs. 2 GmbHG findet analoge Anwendung auf den faktischen Geschäftsführer (OLG München v. 23.01.2019 - 7 U 2822/17).

Pflichtenkatalog gem. § 43 Abs. 1 GmbHG

Sorgfaltspflichten des Geschäftsführers