Autor: Dorell |
Der Insolvenzverwalter haftet nach § 60 InsO persönlich für Schäden, die er infolge einer Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten verschuldet. Dabei hat er nach § 60 Abs. 1 Satz 2 InsO für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen (BGH v. 12.03.2020 - IX ZR 125/17). Der Geschädigte kann den Schaden persönlich gegen den Insolvenzverwalter schon während des Insolvenzverfahrens als Einzelschaden geltend machen (OLG Nürnberg, Urt. v. 11.12.2003 -
Der Insolvenzverwalter haftet nach § 60 InsO ausschließlich für eine pflichtwidrige Verkürzung der Masse (BGH, Urt. v. 06.05.2004 - IX ZR 48/03, BGHZ 159, 104 = NJW 2004, 3334).
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