BGH - Urteil vom 06.10.1998
XI ZR 36/98
Normen:
VermG §§ 16, 18 ; EinigungsV Art. 21 ; BGB § 362 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 362 Abs. 1 Vorbehalt 2
BGHR EinigV Art. 21 Abs. 1 Funktionsnachfolge 1
BGHR VermG § 16 Grundpfandrecht 1
BGHZ 139, 357
DÖV 1999, 213
MDR 1999, 86
NJW 1999, 494
VIZ 1999, 103
WM 1998, 2423
ZIP 1999, 285
ZInsO 1999, 109
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Haftung von Grundstücken in der ehemaligen DDR aus vom staatlichen Verwalter bestellten Grundpfandrechten; Funktionsnachfolger der Sparkassen in der ehemaligen DDR; Erfüllungswirkung einer Leistung unter Vorbehalt der Rückforderung

BGH, Urteil vom 06.10.1998 - Aktenzeichen XI ZR 36/98

DRsp Nr. 1999/96

Haftung von Grundstücken in der ehemaligen DDR aus vom staatlichen Verwalter bestellten Grundpfandrechten; Funktionsnachfolger der Sparkassen in der ehemaligen DDR; Erfüllungswirkung einer Leistung unter Vorbehalt der Rückforderung

»a) Grundstücke in der ehemaligen DDR haften aus Grundpfandrechten, die von einem staatlichen Verwalter bestellt worden sind, in dem durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen festgestellten Umfang einer noch bestehenden Bereicherung; eine Haftung für rückständige Zinsen, die während der staatlichen Verwaltung aufgelaufen sind, besteht nicht. b) Funktionsnachfolger der Sparkassen der ehemaligen DDR als Teile der volkseigenen Wirtschaft sind in bezug auf das Verwaltungsvermögen nach Art. 21 des Einigungsvertrages die durch Ländergesetze bestimmten öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute. c) Die Leistung eines Schuldners unter dem Vorbehalt einer Rückforderung ohne Änderung der den Gläubiger treffenden Beweislast ist keine Erfüllung.«

Normenkette:

VermG §§ 16, 18 ; EinigungsV Art. 21 ; BGB § 362 ;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen von der Beklagten die Rückzahlung unter Vorbehalt gezahlter Zinsen.