BGH - Urteil vom 15.07.2002
II ZR 225/00
Normen:
BGB § 826 ;
Fundstellen:
DStR 2002, 1541
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Haftung wegen Scheiterns eines Grundstückskaufvertrages

BGH, Urteil vom 15.07.2002 - Aktenzeichen II ZR 225/00

DRsp Nr. 2002/12549

Haftung wegen Scheiterns eines Grundstückskaufvertrages

Der Vortrag des auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Käufers zahlreicher Wohnungen, der Verkäufer sei über das Scheitern von Finanzierungsverhandlungen informiert gewesen, ist im Rahmen eines Schadensersatzprozesses beachtlich.

Normenkette:

BGB § 826 ;

Tatbestand:

Der Beklagte zu 1 (im folgenden: Beklagter) hatte als Angestellter der Kreditanstalt für Wiederaufbau, ausgestattet mit monatlichen Nettoeinkünften von gut 3.600,00 DM, Städte und Gemeinden in den neuen Bundesländern bei der Privatisierung von kommunalem Eigentum zu betreuen. In dieser Eigenschaft erhielt er Kenntnis davon, daß die klagende Stadt eine in ihrem Eigentum stehende, in Plattenbauweise errichtete Wohnanlage sanieren, in Eigentumswohnungen aufteilen und dieselben anschließend veräußern wollte. Er wandte sich in der zweiten Jahreshälfte 1993 an die Klägerin mit dem Angebot, alle Wohnungen "en bloc" zu erwerben und auf eigene Rechnung weiter zu verkaufen.