Auf die Berufung des Beklagten wird das am 06.11.2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht dieser zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
I. Die Kläger begehren von dem Beklagten Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung.
Der Beklagte war Geschäftsführer der Bauunternehmung A...(A..) GmbH, die am 01.09.2004 den Auftrag übernahm, das Haus der Kläger mit einem Inthermo-Wärmedämm-Verbundsystem zu versehen.
Die Arbeiten wurden durchgeführt und die Kläger beglichen die unter dem 13.10.2004 erstellte Schlussrechnung.
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