ArbG Herford, vom 25.04.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 506/88
LAG Hamm, vom 30.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1327/89
Haftungsbeschränkung eines Betriebserwerbers im Konkurs
BAG, Urteil vom 11.02.1992 - Aktenzeichen 3 AZR 117/91
DRsp Nr. 1996/6121
Haftungsbeschränkung eines Betriebserwerbers im Konkurs
»1. Wird ein Betrieb im Rahmen eines Konkursverfahrens veräußert, ist § 613 aBGB insoweit nicht anwendbar, wie diese Vorschrift die Haftung des Betriebserwerbers für schon entstandene Ansprüche vorsieht. Insoweit haben die Verteilungsgrundsätze des Konkursverfahrens Vorrang. Das bedeutet für Versorgungsansprüche, daß der Betriebserwerber nur den Teil der Leistung schuldet, den der Arbeitnehmer bei ihm erdient hat; für die beim Veräußerer bis zum Insolvenzfall erdienten unverfallbaren Anwartschaften haftet der Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung (ständige Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 17.1.1980, BAGE 32, 326 = AP Nr. 18 zu § 613 aBGB; zuletzt BAGE 62, 224 = AP Nr. 10 zu § 1BetrAVG Betriebsveräußerung).2. Diese durch die Eröffnung des Konkursverfahrens eingetretene Haftungsbeschränkung des Betriebserwerbers wird durch die spätere Einstellung des Konkursverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse (§ 204KO) nicht berührt.«