FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 03.08.2006
5 K 198/05
Normen:
UStG § 25d ; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1869

Haftungsvoraussetzungen des § 25d UStG im Falle der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.08.2006 - Aktenzeichen 5 K 198/05

DRsp Nr. 2006/29812

Haftungsvoraussetzungen des § 25d UStG im Falle der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

1. Im Falle der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ohne Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis und damit auch die steuerliche Verantwortlichkeit für die Abführung der ausgewiesenen USt beim Insolvenzschuldner. 2. Es besteht kein allgemein bekannter Erfahrungssatz dahingehend, dass bei einer Leistungserbringung in der Phase der vorläufigen Insolvenzverwaltung die rechnungsmäßig ausgewiesene USt nicht abgeführt wird, weil jedenfalls der vorläufige Insolvenzverwalter einer solchen Abführung nicht zustimmen wird.

Normenkette:

UStG § 25d ; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin zu Recht gemäß § 25 d Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Haftung genommen wurde.