BGH - Urteil vom 28.04.2022
IX ZR 48/21
Normen:
InsO § 17 Abs. 2 S. 2; InsO § 133 Abs. 1 S. 1-2;
Fundstellen:
BB 2022, 1551
DB 2022, 1630
DZWIR 2022, 487
GmbHR 2022, 908
MDR 2022, 979
NJW 2022, 2411
NZI 2022, 733
WM 2022, 1287
ZIP 2022, 1341
ZInsO 2022, 1498
ZVI 2022, 312
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 25.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 425/17
OLG Zweibrücken, vom 17.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 20/19

Handeln eines Schuldners mit Benachteiligungsvorsatz i.R.v. Anfechtungsansprüchen eines Insolvenzverwalters aus dem ersten Insolvenzverfahren; Abgrenzung der Zahlungsverzögerungen von der Zahlungseinstellung eines Schuldners

BGH, Urteil vom 28.04.2022 - Aktenzeichen IX ZR 48/21

DRsp Nr. 2022/9359

Handeln eines Schuldners mit Benachteiligungsvorsatz i.R.v. Anfechtungsansprüchen eines Insolvenzverwalters aus dem ersten Insolvenzverfahren; Abgrenzung der Zahlungsverzögerungen von der Zahlungseinstellung eines Schuldners

a) Ob das Zahlungsverhalten des zahlungsunfähigen Schuldners gegenüber einem Sozialversicherungsträger den Schluss rechtfertigt, dass der Schuldner wusste oder billigend in Kauf nahm, seine (übrigen) Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen zu können, richtet sich nach einer Gesamtwürdigung, insbesondere der Dauer des Rückstands für einzelne Beitragsmonate, des Zeitraums, in dem rückständige Beiträge auftreten, und der Entwicklung der rückständigen Beiträge.b) Fällige Verbindlichkeiten erheblichen Umfangs, die bereits zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung bestanden und bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, sprechen für einen Benachteiligungsvorsatz, wenn sie nach Art, (Gesamt-)Höhe, Anzahl und Bedeutung den Schluss zulassen, dass der Schuldner bereits zum Zeitpunkt der Rechtshandlung erkannt oder billigend in Kauf genommen hat, diese Verbindlichkeiten nicht mehr vollständig befriedigen zu können.