BGH - Urteil vom 24.03.2016
IX ZR 242/13
Normen:
InsO § 17 Abs. 2 S. 1-2; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2016, 961
DB 2016, 1011
DB 2016, 6
DZWIR 2016, 394
DZWIR 26, 394
MDR 2016, 1049
NJW 2016, 8
NJW-RR 2016, 745
NZI 2016, 454
NZI 2016, 6
NZI 2016, 7
WM 2016, 797
ZIP 2016, 33
ZIP 2016, 874
ZInsO 2016, 910
ZVI 2016, 405
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 18.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 500/11
OLG Hamm, vom 12.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen I-27 U 158/12

Handlung des Schuldners mit Benachteiligungsvorsatz; Begründung der gesetzlichen Vermutung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch eine Zahlungseinstellung; Rechtfertigung der Annahme einer Zahlungseinstellung durch das Zahlungsverhalten des Schuldners bezüglich seiner restlichen Verbindlichkeit aus dem Kauf eines Reisebusses; Mittelbare Herleitung der subjektiven Voraussetzungen der insolvenzrechtlichen Vorsatzanfechtung aus objektiven Tatsachen

BGH, Urteil vom 24.03.2016 - Aktenzeichen IX ZR 242/13

DRsp Nr. 2016/7713

Handlung des Schuldners mit Benachteiligungsvorsatz; Begründung der gesetzlichen Vermutung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch eine Zahlungseinstellung; Rechtfertigung der Annahme einer Zahlungseinstellung durch das Zahlungsverhalten des Schuldners bezüglich seiner restlichen Verbindlichkeit aus dem Kauf eines Reisebusses; Mittelbare Herleitung der subjektiven Voraussetzungen der insolvenzrechtlichen Vorsatzanfechtung aus objektiven Tatsachen

Hatte der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, muss der Anfechtungsgegner darlegen und beweisen, dass der Schuldner die Zahlungen im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung allgemein wieder aufgenommen hatte. Allein die Tatsache, dass über die Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber dem Anfechtungsgegner eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde und der Schuldner die vereinbarten Raten zahlte, genügt hierfür in der Regel selbst dann nicht, wenn die Zahlungseinstellung maßgeblich aus der Nichtbedienung dieser Verbindlichkeit abgeleitet worden ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. September 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden ist.