BGH - Urteil vom 20.07.2017
IX ZR 310/14
Normen:
BGB § 826; InsO § 63 Abs. 1; InsO § 64 Abs. 1; InsO § 208;
Fundstellen:
DB 2017, 1963
DZWIR 27, 493
MDR 2017, 1082
NJW 2017, 2613
ZInsO 2017, 1784
Vorinstanzen:
LG München I, vom 09.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 1647/08
OLG München, vom 09.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 3864/11

Handlungs- und Entscheidungsspielraum des Insolvenzverwalters bzgl. der Anzeige des Zeitpunkts der (drohenden) Masseunzulänglichkeit; Umfassende Nachprüfung dessen Einhaltung durch das Gericht des Haftungsprozesses; Gerichtliche Überprüfung der vom Insolvenzverwalter bei der Anzeige der Masseunzulänglichkeit berücksichtigten voraussichtlichen Verwaltervergütung

BGH, Urteil vom 20.07.2017 - Aktenzeichen IX ZR 310/14

DRsp Nr. 2017/10685

Handlungs- und Entscheidungsspielraum des Insolvenzverwalters bzgl. der Anzeige des Zeitpunkts der (drohenden) Masseunzulänglichkeit; Umfassende Nachprüfung dessen Einhaltung durch das Gericht des Haftungsprozesses; Gerichtliche Überprüfung der vom Insolvenzverwalter bei der Anzeige der Masseunzulänglichkeit berücksichtigten voraussichtlichen Verwaltervergütung

InsO § 208 Dem Insolvenzverwalter steht bei der Frage, zu welchem Zeitpunkt er die (drohende) Masseunzulänglichkeit anzeigt, ein weiter Handlungs- und Entscheidungsspielraum zu. Dessen Einhaltung kann das Gericht des Haftungsprozesses umfassend nachprüfen. InsO § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 1 Die vom Insolvenzverwalter bei der Anzeige der Masseunzulänglichkeit berücksichtigte voraussichtliche Verwaltervergütung kann das Gericht des Haftungsprozesses daraufhin überprüfen, ob der Insolvenzverwalter den ihm dabei zuzugestehenden Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise überschritten hat.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. September 2014, berichtigt durch Beschluss vom 5. Dezember 2014, aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 9. August 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Normenkette:

BGB § 826; InsO § 63 Abs. 1;