BAG - Urteil vom 09.06.2016
6 AZR 405/15
Normen:
Massenentlassungsrichtlinie Art. 2 Abs. 3; Massenentlassungsrichtlinie Art. 6;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 17 Nr. 51
AUR 2016, 304
ArbRB 2016, 193
ArbRB 2016, 299
BAGE 155, 245
BB 2016, 2557
BB 2017, 2494
DB 2016, 2549
DB 2016, 7
EzA-SD 2016, 3
KSchG 1969 § 17 Nr. 51
MDR 2016, 1342
NJW 2016, 10
NZA 2016, 1198
NZA 2016, 6
NZA-RR 2016, 6
NZI 2016, 7
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 30 vom 09.06.2016
ZIP 2016, 1885
ZIP 2016, 74
ZInsO 2016, 1999
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 29.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1534/14
ArbG Lingen, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 18/14

Heilung einer fehlerhaften Unterrichtung des Betriebsrats bei MassenentlassungRechtzeitige und vollständige Unterrichtung des Betriebsrats im Konsultationsverfahren bei MassenentlassungenAbschießende Stellungsnahme des Betriebsrats als Heilung eines Unterrichtungsmangels im Konsultationsverfahren

BAG, Urteil vom 09.06.2016 - Aktenzeichen 6 AZR 405/15

DRsp Nr. 2016/11556

Heilung einer fehlerhaften Unterrichtung des Betriebsrats bei Massenentlassung Rechtzeitige und vollständige Unterrichtung des Betriebsrats im Konsultationsverfahren bei Massenentlassungen Abschießende Stellungsnahme des Betriebsrats als Heilung eines Unterrichtungsmangels im Konsultationsverfahren

Wird der Betriebsrat vor einer Massenentlassung im Rahmen des Konsultationsverfahrens entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 KSchG nicht über die betroffenen Berufsgruppen unterrichtet, kommt eine Heilung dieses Verfahrensfehlers durch eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats in Betracht, wenn wegen einer Betriebsstilllegung die Entlassung aller Arbeitnehmer beabsichtigt ist und der Betriebsrat hierüber ordnungsgemäß unterrichtet wurde. Der Stellungnahme muss zu entnehmen sein, dass der Betriebsrat seinen Beratungsanspruch (§ 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG) als erfüllt ansieht. Orientierungssätze: 1. Das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG steht selbständig neben dem Anzeigeverfahren nach § 17 Abs. 3 KSchG. Im Konsultationsverfahren soll der Betriebsrat konstruktive Vorschläge unterbreiten können, um die Massenentlassung zu verhindern oder jedenfalls zu beschränken. Zudem betreffen die Konsultationen die Möglichkeit, die Folgen einer Massenentlassung durch soziale Begleitmaßnahmen zu mildern.