BGH - Beschluss vom 22.09.2010
IX ZB 195/09
Normen:
InsO § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Hs. 2; InsO § 63 Abs. 1; InsO § 64 Abs. 1; RPflG § 3 Nr. 2 Buchst. e); RPflG § 18 Abs. 1 Nr. 1; RPflG § 18 Abs. 2 S. 1; InsVV § 11; RVG § 8 Abs. 2;
Fundstellen:
Rpfleger 2011, 106
WM 2010, 2122
ZIP 2010, 2160
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 22.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 910 IN 1010/02
LG Hannover, vom 22.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 T 39/09

Hemmung der Verjährung des Vergütungsanspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters; Übergang der funktionellen Zuständigkeit zur Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf den Rechtspfleger mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluss vom 22.09.2010 - Aktenzeichen IX ZB 195/09

DRsp Nr. 2010/18881

Hemmung der Verjährung des Vergütungsanspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters; Übergang der funktionellen Zuständigkeit zur Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf den Rechtspfleger mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die funktionelle Zuständigkeit zur Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf den Rechtspfleger über, sofern sich nicht der Richter die Entscheidung vorbehalten hat. Die Verjährung des Vergütungsanspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters ist bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens gehemmt.

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 22. Juli 2009 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten werden der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 11. August 2009 und die zum Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 22. April 2009 ergangene Begleitverfügung der Rechtspflegerin vom gleichen Tage mit der Maßgabe aufgehoben, dass der weitere Beteiligte berechtigt ist, die festgesetzte Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter der Masse zu entnehmen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 1.620,12 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Hs. 2; InsO § 63 Abs. 1;