BVerwG - Beschluss vom 21.12.2017
8 B 70.16
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; GewO § 35 Abs. 1; InsO § 35 Abs. 2; InsO a.F. § 291;
Fundstellen:
ZInsO 2018, 711
Vorinstanzen:
OVG Saarland, vom 05.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 188/15

Heranziehung von zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegenden Schulden als Begründung für eine Gewerbeuntersagung

BVerwG, Beschluss vom 21.12.2017 - Aktenzeichen 8 B 70.16

DRsp Nr. 2018/1714

Heranziehung von zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegenden Schulden als Begründung für eine Gewerbeuntersagung

1. Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder auslaufendem Recht sowie zu Übergangsrecht kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil mit der Zulassung der Revision keine für die Zukunft richtungsweisende Klärung erreicht werden kann. Eine Zulassung der Revision kommt bei solchen Fragen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sie sich zu den Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist der Beschwerdeführer darlegungspflichtig.2. Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids dürfen die Schulden des Betroffenen, die zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt haben, nicht mehr als Begründung für eine Gewerbeuntersagung herangezogen werden, wenn zu diesem Zeitpunkt das Amtsgericht bereits nach § 291 InsO a.F. die Restschuldbefreiung angekündigt hat. Wegen der Möglichkeit der Restschuldbefreiung ist dann von geordneten Vermögensverhältnissen des Betroffenen auszugehen