BAG - Urteil vom 20.09.2016
3 AZR 273/15
Normen:
ZPO § 322;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Gesamtversorgung Nr. 7
BB 2016, 2932
DB 2017, 375
EzA-SD 2016, 9
NZA 2017, 64
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 17.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 80/14
ArbG Mainz, vom 05.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1314/13

Hinreichend bestimmter Streitgegenstand durch Klageschrift im ZivilprozessArbeitsvertragliche dynamische Verweisung auf die jeweils geltende VersorgungsordnungRegelungsmacht der Tarifvertragsparteien auch für RuhestandsverhältnisseGerichtliche Überprüfung tariflicher RegelungenGrenzen der Normsetzung durch die Tarifvertragsparteien

BAG, Urteil vom 20.09.2016 - Aktenzeichen 3 AZR 273/15

DRsp Nr. 2016/18342

Hinreichend bestimmter Streitgegenstand durch Klageschrift im Zivilprozess Arbeitsvertragliche dynamische Verweisung auf die jeweils geltende Versorgungsordnung Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien auch für Ruhestandsverhältnisse Gerichtliche Überprüfung tariflicher Regelungen Grenzen der Normsetzung durch die Tarifvertragsparteien

Orientierungssätze: 1. Die Regelungsmacht der Tarifparteien erstreckt sich nicht nur auf Arbeitnehmer, sondern erfasst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch die Betriebsrentner. 2. Der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verlangt nicht, dass die Betriebsrentner durch eine entsprechende Betriebsrentenanpassung an der Gehaltssteigerung der aktiven Mitarbeiter teilhaben müssen. 3. Das vom Senat für die Prüfung der Zulässigkeit von Eingriffen in Versorgungsanwartschaften entwickelte, dreistufige Prüfungsschema gilt wegen der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Tarifautonomie nicht für ablösende tarifvertragliche Regelungen.