Auf die Berufung der Beklagte wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6.10.2011 - 3/9 O 80/11 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 9.844,17 € festgesetzt.
I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung einer Hinweispflicht.
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