OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.12.2012
10 U 223/11
Normen:
InsO § 170; InsO § 166; BGB § 241;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 06.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 09 O 80/11

Hinweispflicht der Bank bei Auszahlung eines sicherungshalber abgetretenen Guthabens an den Insolvenzverwalter

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.12.2012 - Aktenzeichen 10 U 223/11

DRsp Nr. 2013/4235

Hinweispflicht der Bank bei Auszahlung eines sicherungshalber abgetretenen Guthabens an den Insolvenzverwalter

Zahlt eine Bank ein sicherungszediertes Guthaben gem. § 166 InsO an den Insolvenzverwalter aus, ist sie zu einem Hinweis auf die Zession an den Insolvenzverwalter oder auf die Auszahlung an den Gläubiger nur verpflichtet, wenn sie damit rechnet oder es sich ihr aufdrängt, dass sich sowohl der Insolvenverwalter als auch der Gläubiger in Unkenntnis befinden.

Auf die Berufung der Beklagte wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6.10.2011 - 3/9 O 80/11 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 9.844,17 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 170; InsO § 166; BGB § 241;

Gründe:

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung einer Hinweispflicht.