LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.11.2016
1 Sa 118/16
Normen:
BetrAVG § 1; BetrAVG § 7; BGB § 613 a; InsO § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 16.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3168/15

Höhe der betrieblichen Altersversorgung nach einem Betriebsübergang in der Insolvenz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.11.2016 - Aktenzeichen 1 Sa 118/16

DRsp Nr. 2017/9448

Höhe der betrieblichen Altersversorgung nach einem Betriebsübergang in der Insolvenz

1. Nach dem Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung haftet der Betriebserwerber im Versorgungsfall nicht für vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erdiente Versorgungsleistungen.2. Im Versorgungsfall ist zunächst die Höhe der Betriebsrente nach Maßgabe der jeweiligen Versorgungsordnung zu berechnen. Stellt diese hinsichtlich der Höhe auf Beschäftigungsjahre ab, sind im Rahmen dieser Berechnung alle Beschäftigungsjahre und nicht nur die seit Insolvenzeröffnung zurückgelegten zu berücksichtigen. Der Betriebserwerber haftet für den Teilbetrag, der dem Verhältnis der seit Insolvenzeröffnung zurückgelegten Beschäftigungsdauer zur Gesamtbeschäftigungsdauer entspricht (m/n-tel Berechnung).

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.02.2016, AZ: 11 Ca 3168/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1; BetrAVG § 7; BGB § 613 a; InsO § 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe zu leistender betrieblicher Altersversorgung nach einem Betriebsübergang in der Insolvenz.

Der 1970 geborene Kläger ist seit dem 10.02.1990 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 3.039,00 EUR.