OLG Nürnberg - Beschluss vom 21.11.2016
8 Wx 698/16
Normen:
InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1; RVG -VV Nr. 2503, 2504 ff.;
Vorinstanzen:
AG Straubing, - Vorinstanzaktenzeichen II 248/15
LG Regensburg, vom 30.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 63/16

Höhe der Geschäftsgebühr des im Verbraucherinsolvenzverfahren tätigen Rechtsanwalts bei Angebot von Null-Leistungen

OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.11.2016 - Aktenzeichen 8 Wx 698/16

DRsp Nr. 2017/12152

Höhe der Geschäftsgebühr des im Verbraucherinsolvenzverfahren tätigen Rechtsanwalts bei Angebot von Null-Leistungen

RVG -VV Nr. 2503, 2504 ff. Der im Rahmen der Beratungshilfe für ein Verbraucherinsolvenzverfahren tätige Rechtsanwalt erhält auch dann eine - nach Gläubigeranzahl gestaffelte - erhöhte Geschäftsgebühr nach RVG -VV Nr. 2504-2507, wenn er den angeschriebenen Gläubigern lediglich eine Null-Leistung bei ungewisser Zukunftsperspektive anbieten kann.

Tenor

Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Regensburg gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg - 6. Zivilkammer - vom 30.03.2016, Az. 6 T 63/16 (1), wird zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1; RVG -VV Nr. 2503, 2504 ff.;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Höhe des anwaltlichen Gebührenanspruchs im Rahmen der Beratungshilfe.

Auf Antrag des in der JVA Straubing inhaftierten Schuldners, eingereicht von dem beauftragten Rechtsanwalt R. (im vorliegenden Verfahren: Antragsteller), wurde unter dem 01.06.2015 vom Amtsgericht Straubing ein Berechtigungsschein erteilt (Az. 151 UR II 248/15) und damit "dem Rechtssuchenden" eine "rechtliche Beratung und - soweit erforderlich - Vertretung durch eine Beratungsperson in der oben bezeichneten Angelegenheit" - hier: Außergerichtliche Schuldenbereinigung - bewilligt.