LG Potsdam - Beschluss vom 01.08.2005
5 T 252/05
Normen:
InsO § 59 abs. 1 § 63 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZIP 2005, 1698
ZIV 2005, 648
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 06.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 35 IN 686/01

Höhe der Insolvenzverwaltervergütung nach Entlassung des Insolvenzverwalters aus wichtigem Grund

LG Potsdam, Beschluss vom 01.08.2005 - Aktenzeichen 5 T 252/05

DRsp Nr. 2006/9275

Höhe der Insolvenzverwaltervergütung nach Entlassung des Insolvenzverwalters aus wichtigem Grund

Hat der vorläufige Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht eine ihn betreffende Interessenkollision nicht offengelegt, so handelt es sich nicht um einen so schwerwiegenden Pflichtenverstoß, dass der Vergütungsanspruch verwirkt wäre.

Normenkette:

InsO § 59 abs. 1 § 63 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 05.09.2001 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Die Tätigkeit endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.12.2001. Zuvor am 27.11.2001 erstellte der Beschwerdeführer das Eröffnungsgutachten, auf das Bezug genommen wird. Im Zeitpunkt der Erstattung des Eröffnungsgutachtens war der Beschwerdeführer bereits zum vorläufigen Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren der Firma ... AG bestellt worden. Im hiesigen Insolvenzverfahren berichtete der Beschwerdeführer von Forderungen der Schuldnerin in Höhe von ca. 56 Millionen DM gegen die vorbezeichnete ... AG. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.12.2001 bestellte das Insolvenzgericht einen anderen Insolvenzverwalter.

Mit Schriftsatz vom 23.12.2004 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung seiner Vergütung im tenorierten Umfang. Auf die Berechnung wird verwiesen.