I.
Durch den angefochtenen Beschluss hat der Einzelrichter des Landgerichts die Kosten der durch Beschluss vom 15. April 1999 angeordneten Sequestration festgesetzt. Hierbei ist der Richter von der Vergütung eines Insolvenzverwalters ausgegangen, die er bei einem angenommenen Wert von 200.000 DM auf 33.200 DM veranschlagt hat. Die dem Sequester zustehende Vergütung wurde mit 25% dieses Betrages angenommen und einschließlich Mehrwertsteuer auf 9.628 DM festgesetzt.
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