BGH - Beschluss vom 18.12.2008
IX ZB 46/08
Normen:
ZPO § 574 Abs. 2; InsVV § 11 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2009, 495
Vorinstanzen:
LG Landau, vom 23.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 9/08
AG Landau (Pfalz), vom 23.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 IN 209/06

Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters in Übergangsfällen

BGH, Beschluss vom 18.12.2008 - Aktenzeichen IX ZB 46/08

DRsp Nr. 2009/4242

Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters in Übergangsfällen

1. § 11 Abs. 1 InsVV in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 21. Dezember 2006 ist jedenfalls auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen anwendbar, die vor dem 29. Dezember 2006 begonnen und geendet haben. Danach sind Gegenstände mit Aus- und Absonderungsrechten bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nur zu berücksichtigen, wenn sich der Verwalter damit in erheblichem Umfang befasst hat. Dabei hat sich an dem Kriterium der erheblichen Befassung nach neuem Recht nichts geändert. 2. Der Umstand der möglichen Anfechtbarkeit eines bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Ab- oder Aussonderungsrechts hat für die Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Verwalters keine Bedeutung.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 23. Januar 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.200,28 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2; InsVV § 11 Abs. 1;

Gründe:

I.