LG Bochum vom 28.01.2005
10 T 97/04
Normen:
JVEG § 9 Abs. 2 ; InsO § 5 ;
Fundstellen:
ZInsO 2005, 308

Höhe der Vergütung des Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren

LG Bochum, vom 28.01.2005 - Aktenzeichen 10 T 97/04

DRsp Nr. 2006/10645

Höhe der Vergütung des Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren

Beauftragt das Insolvenzgericht gem. § 5 InsO einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zu verschiedenen Fragen, so ist der Stundensatz mit 80 Euro zu bemessen. § 9 Abs. 2 JVEG ist nicht anwendbar, da diese Vorschrift nur für die gutachterliche Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters gilt.

Normenkette:

JVEG § 9 Abs. 2 ; InsO § 5 ;
Fundstellen
ZInsO 2005, 308